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Unsere Gottesdienste finden statt!

Aushang zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,

gemäß Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in der ab

dem 9. Juni 2021 gültigen Fassung.

In Abstimmung mit der Stadt Lippstadt haben wir als Gemeindeleitung folgende Maßnahmen für unsere Räume in der Windmüllerstraße 22 festgelegt.

Allgemeine Hinweise:

– Hinweise auf diese Regelung veröffentlichen wir auf unsere Webseite, bei Facebook / Instagram etc. Wir weisen auf die AHA-L (Abstand, Hygiene, Maske – Lüften) Formel hin und drängen auf deren Einhaltung in unseren Gemeinderäumen.

  • Wir erfassen Besucherdaten am Eingang: Zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sieht die CoronaSchVO zusätzlich zu Name und Telefonnummer oder Emailadresse die Erfassung der Adresse vor, § 8 Abs. 1 CoronaSchVO.
  • CoronaTestQuarantäneVO: Die Verordnung sieht vor, dass sich Bürger auf vielfältige Art auf das Coronavirus testen lassen können. Jedem Gottesdienstbesucher ist es freigestellt einen Test, eins bis zwei Tage vor dem Gottesdienstbesuch, durchführen zu lassen. Eine Testpflicht vor dem Gottesdienst besteht nicht. Wir bitten alle Besucher mit Krankheitssymptomen nicht am Gottesdienst teilzunehmen und ärztlichen Rat einzuholen.
  • Maskenpflicht: In allen Räumen (Während des Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung ist in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske zu tragen ist, § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO. Während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung im Freien ist eine Alltagsmaske nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO zu tragen. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 5 Abs. 6 Nr. 1 CoronaSchVO. Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands (1,5m). Der Mindestabstand darf unterschritten werden, zwischen Personen des eigenen Hausstandes, und wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist.
  • Sanitärbereich: Bereitstellung von Händedesinfektion.
  • Gottesdienstsaal: Platzzuweisung bei Veranstaltungen im Saal beachten, Reduzierung der Saalbelegung von möglichen 110 Sitzplätzen auf ca. 55- Querlüften nach ca. 20 min. Bei warmen Außentemperaturen bleiben Fenster und Türen geöffnet.
  • Austeilen des Abendmahls mit Einmal-Handschuhen und Einmalbecher.
  • Lobgesanges im Gottesdienst ist möglich unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 4 CoronaSchVO:
  • Alle Teilnehmenden müssen während des Gesangs eine Atemschutzmaske tragen.
  • Musiker halten untereinander 2m Abstand auf der Bühne. Wer nur ein Instrument spielt trägt eine Schutzmaske. Die erste Sitzreihe bleibt frei für das Musikteam.
  • Bistro: In Anlehnung an § 19 der Verordnung: Unser Gemeindebistro bietet nach dem Gottesdienst wieder Getränke und bei Bedarf kleine Speisen an. Allerdings nur im Gartenbereich. Die Hygienemaßnahmen werden umgesetzt. Die ehrenamtlichen Bistromitarbeiter haben die Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz über den Kreis Soest absolviert.

Es finden nur die Gottesdienste am Sonntag und ein Gottesdienst am Mittwoch, alle 14 Tage statt. Sonstige Veranstaltungen werden, soweit möglich, online angeboten. Nötige Präsenzveranstaltungen nur bis max. 20 Personen mit AHA Regeln.

Datum 12.06.2021

Die Gemeindeleitung